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  Neue LBO-Freigrenzen  
05.03.2010   
 
  Die Landesbauordnung (LBO) wurde novelliert. Ab 1. März gelten für verfahrensfreie Vorhaben neue Freigrenzen. Für die Errichtung von Gebäuden mit einer Grundfläche von maximal 100 Quadratmeter (bisher 70 Quadratmeter) ist kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Darauf verweist der BLHV. Verfahrensfreie Vorhaben, für die keine Baugenehmigungen mehr erforderlich sind, gelten für Gebäude, die einem land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz für Menschen und Tiere bestimmt sind. Die mittlere traufseitige Wandhöhe darf dabei nicht mehr als fünf Meter betragen. Bisher galt für verfahrensfreie Vorhaben eine Freigrenze von 70 Qua-
dratmeter Grundfläche.

 
     
 
  Verfahrensfrei, so der BLHV, bedeute jedoch nicht vor-
schriftenfrei. Hierin liege ein Risiko. So dürfe etwa ein Schuppen im Außenbereich nur dann gebaut werden, wenn er einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Privilegierung gelte nicht für einen Hobby-
betrieb, so der Verband. Zum anderen müsse das Gebäude von seinem Umfang her auch zum Betrieb und dessen Anforderungen passen. Stellten die Behörden nach dem Bau fest, dass es an einem dieser beiden Voraussetzungen fehle, könne der Abriss verfügt werden.

Das gleiche Problem stellt sich beim Dachüberstand.
100 Quadratmeter Grundfläche dürften durch das Dach nicht wesentlich überschritten werden. Beim Dachüber-
stand müsse es sich um einen „untergeordneten
Bauteil“ handeln. Wie viel Dachüberstand möglich ist, hänge auch von der Größenordnung des Gebäudes ab. Könne darunter ein Anhänger abgestellt werden, sei von einer „wandgleichen Wirkung“ auszugehen. Dann werde die überdachte Fläche in der Größenordnung mitbe-
rechnet. Beratung hierzu erteilen die BLHV-Bezirks-
geschäftsstellen.

 
 
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